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§ 19 SeeaufgG
Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (Seeaufgabengesetz - SeeaufgG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (Seeaufgabengesetz - SeeaufgG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SeeaufgG
Gliederungs-Nr.: 9510-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 SeeaufgG

Die Zuständigkeit des Bundes im Rahmen des § 1 Nummer 2 und des § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 besteht nicht für die im Bereich des Hamburger Hafens liegenden Teile der Bundeswasserstraße Elbe.