§ 1 SEDDiktStiftG
Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur
Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur
Bundesrecht
§ 1 SEDDiktStiftG – Rechtsform der Stiftung
Unter dem Namen "Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur" wird mit Sitz in Berlin eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.