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§ 28 SDSG
Saarländisches Datenschutzgesetz
Landesrecht Saarland

Achter Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Saarländisches Datenschutzgesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: SDSG,SL
Gliederungs-Nr.: 205-4
Normtyp: Gesetz

§ 28 SDSG – Einschränkung eines Grundrechts

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Satz 2 der Verfassung des Saarlandes wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.