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§ 26 SDSG
Saarländisches Datenschutzgesetz
Landesrecht Saarland

Siebter Abschnitt – Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 77 bis 84 der Verordnung (EU) 2016/679 (Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen)

Titel: Saarländisches Datenschutzgesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: SDSG,SL
Gliederungs-Nr.: 205-4
Normtyp: Gesetz

§ 26 SDSG – Gerichtlicher Rechtsschutz

Für Streitigkeiten zwischen einer öffentlichen Stelle oder natürlichen Person und der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz über Rechte gemäß § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 1 und 2 und Artikel 58 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt § 20 Absatz 1 bis 6 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.