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Saarländisches Datenschutzgesetz
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Datenschutzgesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: SDSG,SL
Gliederungs-Nr.: 205-4
Normtyp: Gesetz

Saarländisches Datenschutzgesetz

Vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254) (1)  (2)

Geändert durch Artikel 85 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Inhaltsübersicht§§
  
Erster Abschnitt 
Allgemeines 
  
Zweck1
Anwendungsbereich des Gesetzes2
Entsprechende Anwendung3
  
Zweiter Abschnitt 
Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 5 bis 11 der Verordnung (EU) 2016/679
(Grundsätze der Datenverarbeitung)
 
  
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten4
Erhebung personenbezogener Daten5
Verantwortung bei der Übermittlung personenbezogener Daten6
Zweckbindung, Zweckänderung7
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten8
Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der parlamentarischen Kontrolle9
  
Dritter Abschnitt 
Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 12 bis 23 der Verordnung (EU) 2016/679
(Rechte der betroffenen Person)
 
  
Beschränkung der Informationspflicht bei Erhebung der personenbezogenen Daten nach Artikel 13 und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/67910
Beschränkung des Auskunftsrechts der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/67911
Beschränkung der Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/67912
  
Vierter Abschnitt 
Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 24 bis 43 der Verordnung (EU) 2016/679
(Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter)
 
  
Datengeheimnis13
Datenschutz-Folgenabschätzung14
Freigabeverfahren und Einsicht in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten15
  
Fünfter Abschnitt 
Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 51 bis 59 der Verordnung (EU) 2016/679
(Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für Datenschutz)
 
  
Rechtsstellung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz16
Ernennung und Amtszeit17
Rechte und Pflichten18
Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 57 und Artikel 59 der Verordnung (EU) 2016/679; sonstige Aufgaben und Mitwirkungspflichten19
Wahrnehmung der Befugnisse der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz nach Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679; sonstige Befugnisse20
Kostenerhebung21
  
Sechster Abschnitt 
Besondere Verarbeitungssituationen 
  
Verarbeitung von Beschäftigtendaten22
Verarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken23
Verarbeitung zu Archivzwecken24
Videoüberwachung25
  
Siebter Abschnitt 
Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 77 bis 84 der Verordnung (EU) 2016/679
(Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen)
 
  
Gerichtlicher Rechtsschutz26
Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschrift27
  
Achter Abschnitt 
Schlussvorschriften 
  
Einschränkung eines Grundrechts28
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1941 zur Anpassung des Saarländischen Datenschutzgesetzes an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254)

(2) Red. Anm.:

Nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 des Gesetzes Nr. 1941 zur Anpassung des Saarländischen Datenschutzgesetzes an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254) gilt:

  1. 1.

    Die am 24. Mai 2018 im Amt befindliche Landesbeauftragte für Datenschutz für den Rest ihrer Amtszeit als nach § 17 ernannt. Ihre Rechtsstellung sowie ihre Aufgaben und Befugnisse richten sich nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und nach §§ 16 bis 21.

  2. 2.

    Bis zur Wahl eines Personalrats bei der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz nimmt der Personalrat der Landtagsverwaltung dessen Aufgaben wahr. In der Landtagsverwaltung geltende Dienstvereinbarungen nach dem Saarländischen Personalvertretungsgesetz gelten bei der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz fort, wenn sie nicht durch Zeitablauf, Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung außer Kraft treten. Für Gleichstellungs- und Schwerbehindertenbeauftragte gilt Satz 1 entsprechend.