Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 SDschG
Saarländisches Denkmalschutzgesetz (SDschG)
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Denkmalschutzgesetz (SDschG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDschG
Gliederungs-Nr.: 224-5
Normtyp: Gesetz

§ 6 SDschG – Denkmalliste (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2018 durch § 33 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) und Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358)

(1) Bei der Landesdenkmalbehörde wird eine Denkmalliste geführt, in die die geschützten Kulturdenkmäler getrennt nach Baudenkmälern, Bodendenkmälern, beweglichen Kulturdenkmälern und Denkmalbereichen nachrichtlich eingetragen werden. Die Denkmalliste enthält auch eine Aufstellung der Grabungsschutzgebiete.

(2) Die Eintragung von Baudenkmälern und unbeweglichen Bodendenkmälern und deren Löschung erfolgt nach Anhörung des Landesdenkmalrates und der belegenen Gemeinde. Die Eintragung ist, sofern nicht die gesamte Sache Denkmalwert hat, hinsichtlich der vom Denkmalschutz erfassten Teile räumlich und gegenständlich abzugrenzen. Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind vor der Eintragung anzuhören und von der Eintragung sowie deren Löschung zu unterrichten. Anhörung und Unterrichtung dürfen nur unterbleiben, wenn ihre Durchführung unzumutbar ist, insbesondere wenn die betroffene Person nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand festgestellt werden kann.

(3) Die Denkmalliste und ihre Fortschreibungen sind hinsichtlich der Baudenkmäler, Denkmalbereiche und Grabungsschutzgebiete im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen. Fortschreibungen hinsichtlich der Baudenkmäler sind spätestens ein halbes Jahr nach deren Eintragung bekannt zu machen. Die Gemeinden halten für ihren Zuständigkeitsbereich eine Teildenkmalliste der Baudenkmäler, Denkmalbereiche und Grabungsschutzgebiete zur Einsicht bereit.