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§ 3 SDschG
Saarländisches Denkmalschutzgesetz (SDschG)
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Denkmalschutzgesetz (SDschG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDschG
Gliederungs-Nr.: 224-5
Normtyp: Gesetz

§ 3 SDschG – Landesdenkmalbehörde (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2018 durch § 33 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) und Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358)

(1) Die Landesdenkmalbehörde ist zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes, soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Landesdenkmalbehörde ist das Ministerium für Umwelt; bei Kulturdenkmälern nach § 2 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 ist das Landesarchiv zuständige Landesdenkmalbehörde.

(2) Die Landesdenkmalbehörde hat diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen, um Kulturdenkmäler zu schützen, zu erhalten und Gefahren von ihnen abzuwenden. Sie kann insbesondere anordnen, dass bei widerrechtlicher Beeinträchtigung oder Beschädigung eines Kulturdenkmals der vorherige Zustand wiederherzustellen oder das Kulturdenkmal auf eine andere vorgeschriebene Weise instand zu setzen ist.

(3) Die Landesdenkmalbehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen.

(4) Bedienstete und Beauftragte der Landesdenkmalbehörde sind berechtigt, Grundstücke und nach vorheriger Benachrichtigung Gebäude zu betreten, Untersuchungen vorzunehmen und Fotografien anzufertigen, soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere auch zur Inventarisation, erforderlich ist. Das Betreten von Wohnungen ist nur bei Tage zulässig. Das Betreten von Betriebs- und Geschäftsräumen ist nur während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zulässig. Das Betreten von Wohnungen und Betriebs- und Geschäftsräumen ist gegen den Willen der Eigentümerin, des Eigentümers, der oder des sonstigen Nutzungsberechtigten nur bei Gefahr im Verzug oder auf Grund einer richterlichen Anordnung zulässig.

(5) Den Bediensteten der Landesdenkmalbehörde sowie den von ihr Beauftragten sind die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen.