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§ 20 SDschG
Saarländisches Denkmalschutzgesetz (SDschG)
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Denkmalschutzgesetz (SDschG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDschG
Gliederungs-Nr.: 224-5
Normtyp: Gesetz

§ 20 SDschG – Ordnungswidrigkeiten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2018 durch § 33 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) und Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    eine nach § 3 Abs. 6 geforderte Auskunft nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt,
  2. 2.
    eine gemäß § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 10, § 9 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 erforderliche Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
  3. 3.
    Maßnahmen, die nach § 8 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 bis 3 der Genehmigung bedürfen, ohne Genehmigung oder abweichend von ihr durchführt oder durchführen lässt,
  4. 4.
    vollziehbare Auflagen oder Bedingungen nach § 8 Abs. 6 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
  5. 5.
    gefundene Gegenstände und die Fundstelle nicht gemäß § 12 Abs. 2 unverändert lässt,
  6. 6.
    die Beschränkung der wirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks (§ 11) nicht oder nicht vollständig einhält,
  7. 7.
    einer nach § 18 erlassenen Rechtsverordnung oder einer nach § 19 erlassenen Örtlichen Gestaltungsvorschrift zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen Verwaltungsakt nach Maßgabe dieses Gesetzes zu erwirken oder zu verhindern.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 250.000 Euro geahndet werden. Wird ohne Genehmigung nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 oder § 10 Abs. 1 bis 3 ein Kulturdenkmal vorsätzlich zerstört, kann eine Geldbuße bis zu 500.000 Euro festgesetzt werden.

(4) Reste eines Kulturdenkmals, das durch eine ordnungswidrige Handlung zerstört worden ist, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 53 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.

(5) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt in fünf Jahren.

(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Landesdenkmalbehörde.