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§ 94 SDO
Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Landesrecht Saarland

Abschnitt IV – Wiederaufnahme des förmlichen Disziplinarverfahrens → 2. – Verfahren

Titel: Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 94 SDO

(1) Verwirft das Disziplinargericht den Antrag nicht, so beschließt es die Wiederaufnahme des Verfahrens. Der Beschluss berührt das angefochtene Urteil nicht.

(2) Für das weitere Verfahren ist die Disziplinarkammer zuständig, im Falle des § 89 Abs. 1 Nr. 5 das Disziplinargericht, dessen Mitglied von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen war.

(3) Hat das Disziplinargericht die Wiederaufnahme des Verfahrens beschlossen, gelten in den Fällen des § 89 Abs. 4 die §§ 83 bis 88 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).