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§ 88 SDO
Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Landesrecht Saarland

Abschnitt III – Disziplinarverfahren → 10. – Vorläufige Dienstenthebung

Titel: Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 88 SDO

(1) Die nach § 84 einbehaltenen Beträge verfallen, wenn

  1. 1.
    im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts oder
  2. 2.
    in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren auf eine Strafe, die den Verlust der Rechte als Beamter oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat, erkannt oder
  3. 3.
    das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 56 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 eingestellt worden ist und die Einleitungsbehörde festgestellt hat, dass Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre oder
  4. 4.
    das Disziplinarverfahren auf Grund des § 56 Abs. 1 Nr. 1 eingestellt worden ist und ein innerhalb dreier Monate nach der Einstellung wegen desselben Dienstvergehens eingeleitetes neues Verfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat.

(2) Die einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen, wenn das Disziplinarverfahren auf andere Weise rechtskräftig abgeschlossen oder von der Einleitungsbehörde eingestellt wird. Die Kosten des Disziplinarverfahrens, soweit der Verurteilte sie zu tragen hat, und eine ihm auferlegte Geldbuße können von den nachzuzahlenden Beträgen abgezogen werden.

(3) Auf die nach Absatz 2 nachzuzahlenden Beträge sind Einkünfte aus einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit (§ 79 des Saarländischen Beamtengesetzes) anzurechnen, die der Beamte infolge der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübt hat, wenn ein Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen geltende Handlung erwiesen ist. Der Beamte ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben. Über die Anrechnung entscheidet die Einleitungsbehörde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).