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§ 44 SDO
Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Landesrecht Saarland

5. – Disziplinargerichte → a) – Disziplinarkammer

Titel: Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 SDO

(1)

Ein Beamtenbeisitzer, gegen den ein förmliches Disziplinarverfahren oder wegen einer vorsätzlichen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet oder dem nach § 74 des Saarländischen Beamtengesetzes die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten ist, ist während dieses Verfahrens oder der Dauer des Verbots zur Ausübung seines Amtes nicht heranzuziehen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).