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§ 40 SDO
Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Landesrecht Saarland

5. – Disziplinargerichte → a) – Disziplinarkammer

Titel: Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 SDO

(1) Die Disziplinarkammer entscheidet in der Besetzung mit einem Richter als Vorsitzenden und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern.

(2) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen auf Lebenszeit ernannte Richter des Verwaltungsgerichts sein.

(3) Die Beamtenbeisitzer müssen Beamte auf Lebenszeit oder Beamte auf Zeit sein. Einer der Beamtenbeisitzer muss die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Einer der Beamtenbeisitzer soll der Laufbahngruppe und dem Verwaltungszweig des beschuldigten Beamten angehören.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).