Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 24 SDO
Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Landesrecht Saarland

Abschnitt III – Disziplinarverfahren → 1. – Allgemeine Vorschriften

Titel: Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 SDO

(1) Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Zustellungen richten sich nach den Vorschriften des saarländischen Verwaltungszustellungsgesetzes.

(2) Die öffentliche Zustellung wird auf Antrag der Einleitungsbehörde oder des Untersuchungsführers von dem Disziplinargericht bewilligt. Die zuzustellende Ausfertigung ist an der Gerichtstafel des Disziplinargerichts anzuheften. Das Schriftstück, das eine Ladung enthält, ist auszugsweise in das Gemeinsame Ministerialblatt des Saarlandes einzurücken und gilt einen Monat nach dessen Veröffentlichung als zugestellt.

(3) Alle anderen Mitteilungen erfolgen formlos.

(4) Der Beamte muss Zustellungen und Mitteilungen unter der Anschrift, die er seinem Dienstvorgesetzten angezeigt hat, gegen sich gelten lassen.

(5) In Verfahren vor Disziplinargerichten wird nach § 56 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zugestellt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).