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§ 110 SDO
Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Landesrecht Saarland

Abschnitt VII – Vollstreckung, Tilgung

Titel: Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 110 SDO

(1) Die dem Beamten oder Verurteilten auferlegten Kosten können von den Bezügen oder vom Unterhaltsbetrag abgezogen werden.

(2) Im übrigen werden Geldbeträge, soweit sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht vollstreckt werden können, nach den allgemeinen Vorschriften beigetrieben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).