§ 35 SchutzbG
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz)
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz)
Bundesrecht
Sechster Abschnitt – Schlussvorschriften
§ 35 SchutzbG
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.