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§ 66 SchulG
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Siebter Teil – Schulverfassung → Zweiter Abschnitt – Mitwirkung in der Schule

Titel: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 66 SchulG – Zusammensetzung der Schulkonferenz

(1) Die Schulkonferenz hat bei Schulen mit

  1. a)

    bis zu 200 Schülerinnen und Schülern 6 Mitglieder, an Berufskollegs 12 Mitglieder

  2. b)

    bis zu 500 Schülerinnen und Schülern 12 Mitglieder,

  3. c)

    mehr als 500 Schülerinnen und Schülern 18 Mitglieder.

(2) Die Schulkonferenz kann mit den Stimmen von zwei Dritteln ihrer Mitglieder eine Erhöhung der Mitgliederzahl beschließen, wobei das Verhältnis der Zahlen nach Absatz 3 zu wahren ist.

(3) Mitglieder der Schulkonferenz sind die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die gewählte Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer, Eltern, Schülerinnen und Schüler im Verhältnis

Lehrerinnen und Lehrer : Eltern : Schülerinnen und Schüler

  1. 1.

    an Schulen der Primarstufe
    1 : 1 : 0

  2. 2.

    an Schulen der Sekundarstufe I, an Schulen mit Primarstufe und Sekundarstufe I sowie an Schulen der Sekundarstufe I und II
    1 : 1 : 1

  3. 3.

    an Schulen der Sekundarstufe II
    3 : 1 : 2

  4. 4.

    an Weiterbildungskollegs
    1 : 0 : 1.

(4) An Berufskollegs mit bis zu 500 Schülerinnen und Schülern gehören der Schulkonferenz je ein Mitglied als Vertreterin oder Vertreter der Ausbildenden und der Auszubildenden mit Stimmrecht sowie je ein weiteres Mitglied als Vertreterin oder Vertreter der Ausbildenden und der Auszubildenden mit beratender Stimme an. An Berufskollegs mit mehr als 500 Schülerinnen und Schülern gehören der Schulkonferenz je zwei Mitglieder als Vertreterinnen und Vertreter der Ausbildenden und der Auszubildenden mit Stimmrecht an. Die Mitglieder mit Stimmrecht werden auf die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und der Schülerinnen und Schüler gemäß den Absätzen 1 und 3 angerechnet. Die Vertretung der Ausbildenden wird von der zuständigen Stelle gemäß § 71 des Berufsbildungsgesetzes benannt. Die im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung benennen die Vertretung der Auszubildenden.

(5) Die oder der Vorsitzende der Schulpflegschaft und die Schülersprecherin oder der Schülersprecher sind jeweils unter Anrechnung auf die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und der Schülerinnen und Schüler gemäß den Absätzen 1 und 3 Mitglieder der Schulkonferenz, sofern sie dies nicht ablehnen.

(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt den Vorsitz in der Schulkonferenz. Sie oder er hat, ebenso wie im Falle der Verhinderung die ständige Vertretung, kein Stimmrecht. Abweichend hiervon gibt bei Stimmengleichheit ihre oder seine Stimme den Ausschlag. Die ständige Vertretung und die Verbindungslehrerinnen und -lehrer nehmen beratend an der Schulkonferenz teil.

(7) Die Schulkonferenz kann Vertreterinnen und Vertreter schulergänzender Angebote und Personen aus dem schulischen Umfeld als beratende Mitglieder berufen. Hierbei sollen pädagogische und sozialpädagogische Fachkräfte, die im Rahmen außerunterrichtlicher Angebote tätig sind und nicht der Schule angehören, in besonderer Weise berücksichtigt werden.