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§ 51 SächsSchulG
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Landesrecht Sachsen

6. Teil – Schulverfassung → 3. Abschnitt – Mitwirkung der Schüler

Titel: Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsSchulG
Gliederungs-Nr.: 710-1
Normtyp: Gesetz

§ 51 SächsSchulG – Schülermitwirkung, Schülervertretung

(1) Im Rahmen der Schülermitwirkung wird den Schülern die Möglichkeit gegeben, Leben und Unterricht ihrer Schule mitzugestalten. Die Schüler werden dabei vom Schulleiter, von den Lehrern und den Eltern unterstützt. Zu den Aufgaben der Schülermitwirkung gehören insbesondere die Wahrnehmung schulischer Interessen der Schüler, die Mithilfe bei der Lösung von Konfliktfällen und die Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen. Zu den Rechten der Schülermitwirkung gehört es,

  1. 1.

    in allen sie betreffenden Angelegenheiten durch die Schule informiert zu werden (Informationsrecht);

  2. 2.

    Wünsche und Anregungen der Schüler an Lehrer, den Schulleiter und den Elternrat zu übermitteln (Anhörungs- und Vorschlagsrecht);

  3. 3.

    auf Antrag des betroffenen Schülers ihre Hilfe und Vermittlung einzusetzen, wenn dieser glaubt, es sei ihm Unrecht geschehen (Vermittlungsrecht);

  4. 4.

    Beschwerden allgemeiner Art bei Lehrern, beim Schulleiter und in der Schulkonferenz vorzubringen (Beschwerderecht).

(2) Die Aufgaben der Schülermitwirkung werden insbesondere durch die Klassensprecher, den Schülersprecher der Schule und die Schülerräte (Schülervertretungen) wahrgenommen. Dazu werden Fortbildungen für Schülervertreter angeboten.

(3) In der Primarstufe sollen Schüler auf die Rechte und Aufgaben der Schülermitwirkung dadurch vorbereitet werden, dass ihre Selbstständigkeit möglichst früh im Unterricht und durch Übertragung ihnen angemessener Aufgaben entwickelt und gefördert wird. Dazu können Schüler jeder Klasse nach Schuljahresbeginn aus ihrer Mitte einen Klassensprecher und dessen Stellvertreter wählen.

(4) Der Schülerrat kann einen an der Schule unterrichtenden Lehrer mit dessen Einverständnis zum Vertrauenslehrer wählen.