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§ 43 SächsSchulG
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Landesrecht Sachsen

6. Teil – Schulverfassung → 1. Abschnitt – Konferenzen

Titel: Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsSchulG
Gliederungs-Nr.: 710-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 SächsSchulG – Schulkonferenz

(1) Die Schulkonferenz ist das gemeinsame Organ der Schule. Aufgabe der Schulkonferenz ist es, das Zusammenwirken von Schulleitung, Schulträger, Lehrern, Eltern und Schülern zu fördern, gemeinsame Angelegenheiten des Lebens an der Schule zu beraten und dazu Vorschläge zu unterbreiten. Die Schulkonferenz kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(2) Beschlüsse der Lehrerkonferenzen in folgenden Angelegenheiten bedürfen des Einverständnisses der Schulkonferenz:

  1. 1.

    wichtige Maßnahmen für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule, insbesondere das Schulprogramm;

  2. 2.

    Maßnahmen der Qualitätssicherung, insbesondere zur internen Evaluation;

  3. 3.

    Erlass der Hausordnung;

  4. 4.

    schulinterne Grundsätze zur Aufteilung der der Schule zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel sowie ein schulinterner Haushaltsplan;

  5. 5.

    Stellungnahme zu Beschwerden von Schülern, Eltern, Auszubildenden, Ausbildenden oder Arbeitgebern, sofern der Vorgang eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat;

  6. 6.

    das Angebot der nicht verbindlichen Unterrichts- und Schulveranstaltungen;

  7. 7.

    schulinterne Grundsätze für außerunterrichtliche Veranstaltungen (zum Beispiel Klassenfahrten, Wandertage);

  8. 8.

    Ausnahmen zur Überschreitung der Klassenobergrenze;

  9. 9.

    Beschlüsse zur einheitlichen Durchführung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

  10. 10.

    Schulpartnerschaften;

  11. 11.

    Kooperationen mit anderen Schulen sowie außerschulischen Partnern wie Hochschulen, der Berufsakademie, Forschungseinrichtungen, Vereinen oder Verbänden;

  12. 12.

    Stellungnahmen der Schule zur

    1. a)

      Änderung der Schulart sowie der Teilung, Zusammenlegung oder Erweiterung der Schule;

    2. b)

      Aufnahme jahrgangsübergreifenden Unterrichts;

    3. c)

      Durchführung von Schulversuchen;

    4. d)

      Namensgebung der Schule;

    5. e)

      Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben an der Schule;

    6. f)

      Anforderung von Haushaltsmitteln;

    7. g)

      Anwendung der pauschalisierten Zuweisung von Lehrerarbeitsvermögen gemäß § 3b Absatz 6;

  13. 13.

    Änderung der Schulart zur Einrichtung einer Gemeinschaftsschule gemäß § 7a Absatz 4 Nummer 2;

  14. 14.

    Schulprogramm zur Einrichtung einer Gemeinschaftsschule gemäß § 7a Absatz 4 Nummer 2 oder Oberschule+ gemäß § 6 Absatz 6 Satz 2;

  15. 15.

    Erhebung von Kostenbeiträgen gemäß § 38 Absatz 2 Satz 4 und gegebenenfalls deren Höhe.

Verweigert die Schulkonferenz ihr Einverständnis und hält die Lehrerkonferenz an ihrem Beschluss fest, ist die Schulkonferenz erneut zu befassen. Hält die Schulkonferenz ihren Beschluss aufrecht, kann der Schulleiter die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einholen. Darüber hinaus ist die Schulkonferenz vor der Bestellung der Schulleitung anzuhören.

(3) Der Schulkonferenz gehören in der Regel an:

  1. 1.

    der Schulleiter als Vorsitzender ohne Stimmrecht;

  2. 2.

    vier Vertreter der Lehrer;

  3. 3.

    ein Vertreter der Eltern als stellvertretender Vorsitzender, in der Regel der Vorsitzende des Elternrats, und drei weitere Vertreter der Eltern;

  4. 4.

    vier Vertreter der Schüler, in der Regel der Schülersprecher und drei weitere Vertreter der Schüler, die mindestens der Klassenstufe 7 angehören müssen;

  5. 5.

    bis zu vier Vertreter des Schulträgers.

Die Vertreter des Schulträgers haben Stimmrecht bei Angelegenheiten gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 6, 8, 10 bis 13 und 15 sowie bei Angelegenheiten, welche die sächlichen Kosten der Schule betreffen; im Übrigen haben sie eine beratende Stimme. Mit beratender Stimme können außerdem ein Schulassistent, eine sonstige pädagogische Fachkraft im Unterricht, ein Schulsozialarbeiter, je ein Vertreter des Schulfördervereins oder der Schulfördervereine, bei Schulen mit Primarstufe je ein Vertreter des Horts oder der Horte, mit dem oder mit denen die Schule zusammenarbeitet, bei berufsbildenden Schulen je zwei Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen sowie an Sorbischen Schulen und an Schulen mit sorbischsprachigem Angebot je ein Vertreter der Interessenvertretung der Sorben nach § 5 des Sächsischen Sorbengesetzes an den Sitzungen teilnehmen.

(4) Bei Schulen ohne Elternrat treten an die Stelle der Elternvertreter weitere Schülervertreter; bei Schulen ohne Schülerrat treten an die Stelle der Schülervertreter weitere Elternvertreter. Die Zahl der Vertreter gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 oder 4 erhöht sich in der Regel auf jeweils sechs. Die Zahl der Vertreter gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 erhöht sich in der Regel auf bis zu sechs.

(5) Die Gesamtlehrerkonferenz, der Elternrat und der Schülerrat wählen jeweils ihre Vertreter und deren Stellvertreter.

(6) Die Schulkonferenz wird vom Vorsitzenden einberufen und tritt mindestens einmal im Schulhalbjahr zusammen. Eine Sitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies mindestens ein Fünftel der Mitglieder nach Absatz 3 Satz 1 unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.

(7) Die oberste Schulaufsichtsbehörde regelt, soweit erforderlich, durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Schulkonferenz, insbesondere

  1. 1.

    die Zahl der Mitglieder der Schulkonferenz bei kleineren Schulen, wobei das Verhältnis der einzelnen Gruppen zueinander Absatz 3 Satz 1 entsprechen muss;

  2. 2.

    die Wahl der Mitglieder und ihrer Stellvertreter, die Dauer der Amtszeit und die Geschäftsordnung;

  3. 3.

    eine Anpassung der Schulkonferenzen an die besonderen Verhältnisse der Förderschulen;

  4. 4.

    die Übertragung des Stimmrechts nach Absatz 3 Satz 2 auf einen oder mehrere Vertreter des Schulträgers, insbesondere Form und Nachweis der Übertragung sowie Verfahren der Stimmabgabe.