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§ 41 SächsSchulG
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Landesrecht Sachsen

5. Teil – Lehrer, Schulleiter

Titel: Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsSchulG
Gliederungs-Nr.: 710-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 SächsSchulG – Schulleiter, stellvertretender Schulleiter

(1) Für jede Schule wird ein Schulleiter und, wenn ein Amt im Sächsischen Besoldungsgesetz vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ausgebracht ist, ein stellvertretender Schulleiter bestimmt. Sie sind zugleich Lehrer an der Schule. Für Schulleiter und stellvertretende Schulleiter, die nicht Beamte sind, erfolgt die Bestimmung durch arbeitsvertragliche Regelung. Zuständig für die Bestimmung ist

  1. 1.

    für die landwirtschaftlichen Fachschulen das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft,

  2. 2.

    für die Fachschulen gemäß § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Schulträger im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft,

  3. 3.

    für medizinische Berufsfachschulen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 der Schulträger und

  4. 4.

    im Übrigen die oberste Schulaufsichtsbehörde.

(2) Der Schulleiter und der stellvertretende Schulleiter werden nach Anhörung der Schulkonferenz im Benehmen mit dem Schulträger bestimmt. An sorbischen Schulen sind auch der Sorbische Schulverein e. V. und die Interessenvertretung der Sorben gemäß § 5 des Sächsischen Sorbengesetzes zu hören.

(3) Vor der Bestimmung des Schulleiters wird außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 Nummer 3 der Schulträger über alle eingegangenen Bewerbungen unterrichtet. Der Schulträger ist berechtigt, innerhalb von vier Wochen eigene Besetzungsvorschläge zu machen. Bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung soll dem Bewerber der Vorzug gegeben werden, der der Schule nicht angehört. Kommt eine Einigung innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Auf Verlangen der obersten Schulaufsichtsbehörde oder des Schulträgers findet zuvor eine mündliche Anhörung statt.