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§ 3b SächsSchulG
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Landesrecht Sachsen

1. Teil – Allgemeine Vorschriften → 1. Abschnitt – Erziehungs- und Bildungsauftrag, Geltungsbereich

Titel: Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsSchulG
Gliederungs-Nr.: 710-1
Normtyp: Gesetz

§ 3b SächsSchulG – Eigenverantwortung

(1) Der Schulträger soll dem Schulleiter die zur Deckung des laufenden Lehr- und Lernmittelbedarfs erforderlichen Mittel zur selbstständigen Bewirtschaftung überlassen. Im Einvernehmen mit dem Schulleiter kann er diesem nach Maßgabe der für den Schulträger jeweils geltenden haushalts- und kassenrechtlichen Bestimmungen weitergehende Befugnisse zur Mittelbewirtschaftung einräumen. Der Schulträger kann den Schulleiter ermächtigen, im Rahmen der von diesem zu bewirtschaftenden Haushaltsmittel Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den Schulträger abzuschließen und für ihn Verpflichtungen einzugehen.

(2) Der Freistaat Sachsen kann den öffentlichen und freien Schulträgern Haushaltsmittel aus dem Staatshaushalt als pauschalisierte zweckgebundene Zuweisungen gewähren. Absatz 1 gilt entsprechend. Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über

  1. 1.

    die Zweckbestimmung,

  2. 2.

    die Berechnung der Zuweisungen,

  3. 3.

    das Verfahren,

  4. 4.

    die Auszahlung und den Verwendungszeitraum der Mittel; dabei können Abschlagszahlungen und Auszahlungstermine geregelt werden, und

  5. 5.

    die Erbringung und Prüfung des Nachweises der zweckentsprechenden Verwendung der Zuweisungen; dabei können geregelt werden:

    1. a)

      Fristen für die Vorlage des Nachweises,

    2. b)

      ein Zurückbehaltungsrecht für weitere Zuweisungen bei nicht fristgerechter Vorlage,

    3. c)

      Pflichten des Zuweisungsempfängers zur Aufbewahrung von Unterlagen und Dateien,

    4. d)

      die Beschränkung des Nachweises auf eine schriftliche Versicherung des Zuweisungsempfängers, dass die Mittel zweckentsprechend eingesetzt wurden, und

    5. e)

      für den Fall, dass die zweckentsprechende Verwendung nicht nachgewiesen wird, die Aufhebung der Bewilligung der Zuweisung, ihre Erstattung und die Verrechnung mit weiteren Zuweisungen.

(3) Die Schule darf im Namen des Freistaates Sachsen ein Schulkonto für Zahlungsverkehr in schulischen Angelegenheiten einrichten und führen. Mit der Kontoführung kann der Schulleiter auch das im Dienst des Schulträgers stehende Verwaltungspersonal beauftragen.

(4) Die Schulaufsichtsbehörde kann den Schulen nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften im Staatshaushalt veranschlagte Mittel zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung übertragen.

(5) Die Beruflichen Schulzentren können sich zu regionalen Kompetenzzentren weiterentwickeln und im Einvernehmen mit dem Schulträger über die schulischen Bildungsgänge hinaus Aufgaben der Ausbildung, Umschulung, Fortbildung und Weiterbildung (erweiterte Bildungsangebote) wahrnehmen. § 38 Absatz 1 findet auf die erweiterten Bildungsangebote keine Anwendung. Auch im Zusammenhang mit den erweiterten Bildungsangeboten vertritt der Schulleiter die Schule nach außen.

(6) Die Schulaufsichtsbehörde soll den Schulen auf Antrag des Schulleiters und nach einem Beschluss der Schulkonferenz in einem pauschalisierten Verfahren Lehrerarbeitsvermögen zur Verfügung stellen. Den Schulen, die an dem Verfahren nach Satz 1 teilnehmen, können zusätzliche Haushaltsmittel für unterrichtsergänzende und unterrichtsunterstützende Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden. Absatz 4 gilt entsprechend.