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§ 25 SächsSchulG
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Landesrecht Sachsen

2. Teil – Schulträgerschaft

Titel: Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsSchulG
Gliederungs-Nr.: 710-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 SächsSchulG – Schulbezirk und Einzugsbereich

(1) Jede Grundschule hat einen Schulbezirk.

(2) Schulbezirk ist das Gebiet des Schulträgers. Schulbezirk ist auch das Gebiet oder Teilgebiet mehrerer Schulträger, soweit der Schulbezirk auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den beteiligten Schulträgern über das Gebiet eines Schulträgers hinausgeht.

(3) Bestehen im Gebiet eines Schulträgers mehrere Grundschulen, kann der Schulträger Einzelschulbezirke oder gemeinsame Schulbezirke bestimmen. Die Schulbezirkszuordnung muss für jeden Wohnort eindeutig die zuständigen Grundschulen bestimmen.

(4) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann nach Anhörung der betroffenen Schulträger für die Bildungsgänge der Berufsschule Einzugsbereiche festlegen.

(5) Soweit ein Schulbezirk oder Einzugsbereich besteht, hat der Schüler die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk oder Einzugsbereich er seinen Hauptwohnsitz hat. Dies gilt nicht für Schüler, die eine Gemeinschaftsschule, Oberschule+ oder Schule in freier Trägerschaft besuchen. Auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers soll der Schulleiter der aufnehmenden Schule bei Vorliegen wichtiger Gründe, insbesondere wenn

  1. 1.

    pädagogische Gründe dafür sprechen,

  2. 2.

    besondere soziale Umstände vorliegen,

  3. 3.

    die Verkehrsverhältnisse es erfordern oder

  4. 4.

    die Berufsausbildung wesentlich erleichtert wird,

Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Vor der Genehmigung einer Ausnahme von der Pflicht zum Besuch der Schule des Schulbezirks oder des Einzugsbereichs ist die Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen.

(6) Zur Förderung der Integration kann die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der Eltern im Benehmen mit den betroffenen Schulträgern und Trägern der Schülerbeförderung den Ort der schulischen Integration für Schüler festlegen, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist.