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§ 25 SchStG
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Zweiter Abschnitt – Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten → Unterabschnitt 1 – Freiwillige außergerichtliche Streitschlichtung

Titel: Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchStG
Gliederungs-Nr.: 305.0.1
Normtyp: Gesetz

§ 25 SchStG

(1) War der Betroffene ohne Verschulden gehindert, die Frist nach § 24 Abs. 5 Satz 2 einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Wiedereinsetzungsantrag ist mit der Anfechtungserklärung innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Amtsgericht schriftlich einzureichen. Der Betroffene kann ihn auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts oder zu Protokoll der Schiedsstelle erklären, die den Bescheid erlassen hat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung glaubhaft zu machen. Wird der Wiedereinsetzungsantrag zu Protokoll der Schiedsstelle erklärt, so wird er dem Amtsgericht zugeleitet.

(3) Über den Antrag entscheidet das Amtsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, der zu begründen ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(4) Für das Verfahren werden Kosten nicht erhoben. Auslagen der Parteien werden nicht erstattet.