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§ 20 SchStG
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Zweiter Abschnitt – Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten → Unterabschnitt 1 – Freiwillige außergerichtliche Streitschlichtung

Titel: Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchStG
Gliederungs-Nr.: 305.0.1
Normtyp: Gesetz

§ 20 SchStG

Zu einer amtlichen Tätigkeit außerhalb des Bezirks der Schiedsstelle ist die Schiedsperson nur befugt, wenn die Amtsräume außerhalb des Bezirks der Schiedsstelle liegen oder der Augenschein eingenommen werden soll.