§ 20 SchStG
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Zweiter Abschnitt – Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten → Unterabschnitt 1 – Freiwillige außergerichtliche Streitschlichtung
§ 20 SchStG
Zu einer amtlichen Tätigkeit außerhalb des Bezirks der Schiedsstelle ist die Schiedsperson nur befugt, wenn die Amtsräume außerhalb des Bezirks der Schiedsstelle liegen oder der Augenschein eingenommen werden soll.