§ 2 SchStG
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Erster Abschnitt – Die Schiedsstelle
§ 2 SchStG
Die Aufgaben der Schiedsstellen werden von einer Schiedsfrau oder einem Schiedsmann (Schiedsperson) wahrgenommen. Die Schiedsperson ist ehrenamtlich tätig.