§ 19a SchStG Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Zweiter Abschnitt – Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten → Unterabschnitt 1 – Freiwillige außergerichtliche Streitschlichtung
Titel: Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchStG
Gliederungs-Nr.: 305.0.1
Normtyp: Gesetz
§ 19a SchStG
Die Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 18 und § 19 ergehen durch Beschluss, der mit schriftlichen Gründen zu versehen ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.