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§ 8 SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland

Teil I – Aufgabe und Aufbau des Schulwesens → 1. Abschnitt – Allgemeines

Titel: Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SchoG
Gliederungs-Nr.: 223-2
Normtyp: Gesetz

§ 8 SchoG – Geltungsausschuss

(1) Auf Privatschulen ist das Gesetz nur anwendbar, soweit dies ausdrücklich bestimmt wird.

(2) Als Schulen im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht:

  1. 1.

    die Hochschulen,

  2. 2.

    die Fachhochschulen,

  3. 2a.

    die Berufsakademien,

  4. 3.

    die Einrichtungen der Weiterbildung,

  5. 4.

    die Saarländische Verwaltungsschule und die Sparkassenakademie Saar,

  6. 5.

    die Schulen für Heil- und Heilhilfsberufe sowie die Pflegeschulen,

  7. 6.

    die landwirtschaftlichen Schulen,

  8. 7.

    die Schulen im Strafvollzug.