§ 8 SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland
Teil I – Aufgabe und Aufbau des Schulwesens → 1. Abschnitt – Allgemeines
§ 8 SchoG – Geltungsausschuss
(1) Auf Privatschulen ist das Gesetz nur anwendbar, soweit dies ausdrücklich bestimmt wird.
(2) Als Schulen im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht:
- 1.
die Hochschulen,
- 2.
die Fachhochschulen,
- 2a.
die Berufsakademien,
- 3.
die Einrichtungen der Weiterbildung,
- 4.
die Saarländische Verwaltungsschule und die Sparkassenakademie Saar,
- 5.
die Schulen für Heil- und Heilhilfsberufe sowie die Pflegeschulen,
- 6.
die landwirtschaftlichen Schulen,
- 7.
die Schulen im Strafvollzug.