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§ 63 SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland

Teil V – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SchoG
Gliederungs-Nr.: 223-2
Normtyp: Gesetz

§ 63 SchoG – Übergangsvorschriften für die Einführung der Gemeinschaftsschule

(1) Zum 1. August 2012 werden an den jeweiligen Standorten der bestehenden Erweiterten Realschulen und Gesamtschulen durch dieses Gesetz Gemeinschaftsschulen errichtet. Für diese gelten die in § 9 Absatz 2 getroffenen Regelungen mit der Maßgabe, dass die dort genannte Mindestschülerzahl für den geordneten Schulbetrieb ab dem Schuljahr 2013/14 unter Einbeziehung der Schülerinnen und Schüler der auslaufenden Schule zugrunde zu legen ist; § 9 Abs. 3 bis 6 findet insofern bis dahin keine Anwendung. Für die Gemeinschaftsschulen wird das Gebiet der jeweiligen Sitzgemeinde als Einzugsbereich festgelegt. Schülerinnen und Schüler, die in diesem Einzugsbereich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorrangig aufzunehmen. Sofern eine Gemeinde nicht Sitzgemeinde einer Gemeinschaftsschule ist, werden dortige Schülerinnen und Schüler vorrangig in Gemeinschaftsschulen der angrenzenden Gemeinden des jeweiligen Landkreises beziehungsweise des Regionalverbandes aufgenommen.

(2) Die am 1. August 2012 bestehenden Erweiterten Realschulen und Gesamtschulen werden in den zum Schuljahr 2012/13 bestehenden Klassenstufen 6 bis 10, gegebenenfalls auch in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 der gymnasialen Oberstufe, bis einschließlich des Schuljahres 2016/17 auslaufend fortgeführt. Am 1. August 2017 wird die gymnasiale Oberstufe der auslaufenden Schulen gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschule.

(3) Für die auslaufend fortgeführten Schulen und die Erweiterte Realschule in Abendform finden die sie betreffenden schulrechtlichen Regelungen bis einschließlich des Schuljahres 2016/17 weiterhin Anwendung beziehungsweise gelten in der jeweils geltenden Fassung.