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§ 6 SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland

Teil I – Aufgabe und Aufbau des Schulwesens → 1. Abschnitt – Allgemeines

Titel: Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SchoG
Gliederungs-Nr.: 223-2
Normtyp: Gesetz

§ 6 SchoG – Besondere schulische Einrichtungen

(1) Die Gemeinschaftsschule in Abendform führt Schülerinnen und Schüler, die die allgemeine Vollzeitschulpflicht und die Berufsschulpflicht erfüllt haben, in einem ein- oder zweijährigen Abendunterricht zum Hauptschulabschluss. Sie führt Schülerinnen und Schüler nur Hauptschulabschluss oder einem als gleichwertig anerkannten Abschluss in einem zweijährigen Abendunterricht zu einem mittleren Bildungsabschluss gemäß § 3a Abs. 2 und 3. Beide Bildungsgänge schließen mit einer Abschlussprüfung ab.

(2) Das Abendgymnasium führt erwachsene Berufstätige, die mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss erworben haben, nach einer beruflichen Erstausbildung oder einer mindestens dreijährigen geregelten Berufstätigkeit im Abendunterricht, der entsprechend der Vorbildung vier oder drei Jahre dauert, zur allgemeinen Hochschulreife. Das Abendgymnasium schließt mit der Abiturprüfung ab. § 3a Abs. 4 Satz 5 bis 10 gilt entsprechend.

(3) Das Saarland-Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife) führt Erwachsene mit mittlerem Bildungsabschluss nach einer beruflichen Erstausbildung oder einer mindestens dreijährigen geregelten Berufstätigkeit in drei Schuljahren zur allgemeinen Hochschulreife; ausnahmsweise können auch Bewerber ohne mittleren Bildungsabschluss aufgenommen werden, wenn sie erfolgreich an einem vorbereitenden Lehrgang teilgenommen haben. Das Saarland-Kolleg schließt mit der Abiturprüfung ab. § 3a Abs. 4 Satz 5 bis 10 gilt entsprechend.

(4) Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Schulen durch Rechtsverordnung das Mindest- und Höchstalter für die Aufnahme in die Schule sowie Ausübung, Umfang und Dauer einer Berufstätigkeit als Voraussetzungen für die Aufnahme und das Verbleiben in der Schule zu regeln.

(5) Die Abendfachoberschule, die nach Fachbereichen gegliedert ist und innerhalb der Fachbereiche nach Fachrichtungen gegliedert sein kann, führt Erwachsene mit mittlerem Bildungsabschluss nach einer fachbereichsbezogenen bzw. fachrichtungsbezogenen Berufsausbildung oder einer entsprechenden hinreichenden mehrjährigen Berufserfahrung in einem in der Regel zweijährigen Teilzeitunterricht zur Fachhochschulreife. Die Abendfachoberschule schließt mit einer Prüfung ab.