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§ 3a SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland

Teil I – Aufgabe und Aufbau des Schulwesens → 1. Abschnitt – Allgemeines

Titel: Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SchoG
Gliederungs-Nr.: 223-2
Normtyp: Gesetz

§ 3a SchoG – Regelformen der allgemein bildenden Schulen

(1) Die Grundschule ist die Schule, die von allen Kindern nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften über die Schulpflicht besucht werden muss. Sie führt in schulisches Lernen ein und legt die Grundlage für die weitere Bildung. Die Grundschule umfasst die Klassenstufen 1 bis 4. Die Klassenstufen 1 und 2 (Schuleingangsphase) werden von den Schülerinnen und Schülern in einem Zeitraum von ein bis drei Schuljahren durchlaufen (flexible Verweildauer). Es kann jahrgangs- und klassenübergreifend unterrichtet werden. Eine Versetzungsentscheidung findet erstmals am Ende der Klassenstufe 3 statt.

(2) Die Gemeinschaftsschule vermittelt eine erweiterte und vertiefte allgemeine Bildung, die zugleich Grundlage einer Berufsausbildung oder weiterführender berufsbezogener oder studienbezogener Bildungsgänge ist. Sie bildet eine pädagogische und organisatorische Einheit, an der mit dem erfolgreichen Abschluss der Klassenstufe 9 der Hauptschulabschluss, nach erfolgreichem Besuch der Klassenstufe 10 der mittlere Bildungsabschluss und bei entsprechender Qualifikation die Berechtigung zum Eintritt in die gymnasiale Oberstufe sowie bei deren erfolgreichem Abschluss die allgemeine Hochschulreife erworben wird, die zum Studium an einer Hochschule berechtigt; die Abschlüsse berechtigen auch zum Eintritt in berufsbezogene Bildungsgänge. Die Schülerinnen und Schüler, die den Hauptschulabschluss anstreben, schließen die Klassenstufe 9, die Schülerinnen und Schüler, die den mittleren Bildungsabschluss anstreben, schließen die Klassenstufe 10 mit einer Abschlussprüfung ab.

Der Unterricht findet im Klassenverband und in Kursgruppen statt. Die Kursgruppen werden nach Leistungsfähigkeit und Neigung der Schülerinnen und Schüler gebildet. Über Beginn und Umfang der äußeren Fachleistungsdifferenzierung ab der Klassenstufe 7 entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz im Rahmen ihres pädagogischen Konzepts und der personellen und sächlichen Gegebenheiten auf der Grundlage der geltenden schulrechtlichen Regelungen.

Die Gemeinschaftsschule verfügt über eine eigene gymnasiale Oberstufe am Standort oder kooperiert in Oberstufenverbünden insbesondere mit anderen Gemeinschaftsschulen oder mit grundständigen Gymnasien, Oberstufengymnasien und gymnasialen Oberstufen mit berufsbezogenen Fachrichtungen an öffentlichen Berufsbildungszentren. Sie bietet so selbst die Berechtigungen der Sekundarstufe II und nach Klassenstufe 13 die allgemeine Hochschulreife an.

Die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschule umfasst eine einjährige Einführungsphase und eine zweijährige Hauptphase. Im Übrigen gelten die für die Oberstufe des Gymnasiums in Absatz 4 genannten Voraussetzungen.

(3) In der Gemeinschaftsschule und dem Gymnasium dienen die Klassenstufen 5 und 6 im Hinblick auf den weiteren Bildungsweg der Schülerin oder des Schülers einer besonderen Beobachtung, Förderung und Orientierung. Diese Klassenstufen sind durch ein besonderes Maß an Durchlässigkeit gekennzeichnet. Vor einer Einstufung oder Umstufung oder einem möglichen Wechsel zu einer Schule einer anderen Schulform erfolgt eine Beratung der Erziehungsberechtigten. Bis einschließlich Klassenstufe 8 rücken die Schülerinnen und Schüler der Gemeinschaftsschule in der Regel ohne Versetzungsentscheidung auf. Die Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums steigen von Klassenstufe 5 nach Klassenstufe 6 in der Regel ohne Versetzungsentscheidung auf; eine Versetzungsentscheidung findet erstmals am Ende der Klassenstufe 6 statt.

(4) Das Gymnasium umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 13. Es vermittelt eine erweiterte und vertiefte allgemeine Bildung. Der erfolgreiche Abschluss des Gymnasiums vermittelt die allgemeine Hochschulreife und berechtigt zum Studium an einer Hochschule; er berechtigt auch zum Eintritt in berufsbezogene Bildungsgänge.

Die Dauer des Besuchs der Oberstufe des Gymnasiums beträgt für die einzelne Schülerin und den einzelnen Schüler mindestens zweieinhalb und höchstens vier Jahre, die in Schulhalbjahre aufgegliedert werden; die Möglichkeit, eine nicht bestandene Abiturprüfung nach weiterem Schulbesuch zu wiederholen, bleibt unberührt. In Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge Krankheit oder anderer nicht zu vertretender Umstände, kann die Dauer des Besuchs der Oberstufe des Gymnasiums angemessen verlängert werden.

In der Oberstufe des Gymnasiums werden die Schülerinnen und Schüler nach einer einjährigen Einführungsphase zwei Jahre in einem Kurssystem unterrichtet, in dem sie nach ihrer Neigung, Begabung und Leistungsbereitschaft in Kursen des Pflicht- und Wahlbereichs im Rahmen der zulässigen Fächerkombinationen und des schulischen Angebotes Schwerpunkte in ihrer schulischen Bildung setzen. Neben studienbezogenen Bildungsinhalten können auch berufsbezogene Bildungsinhalte vermittelt werden.

Die im Kurssystem und im Abitur erbrachten Leistungen werden in einem Notensystem bewertet, dem ein Punktesystem zugeordnet ist;, die aus dem Kurssystem - zu berücksichtigenden Leistungen und die Leistungen im Abitur werden zu einer Gesamtqualifikation zusammengefasst. Die Schülerin oder der Schüler wird zur Abiturprüfung zugelassen, wenn sie oder er die in der Prüfungsordnung festgelegten Mindestanforderungen erfüllt hat.

Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, Ziele, Inhalt und Struktur der Oberstufe des Gymnasiums durch Rechtsverordnung zu regeln. Sie kann ferner durch Rechtsverordnung bestimmen, dass eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund eines Beschlusses der Konferenz der sie oder ihn unterrichtenden Lehrkräfte unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder einer Vertretung beziehungsweise aufgrund eines Beschlusses der Abiturprüfungskommission aus der Schule und der Schulform zum Ende des Schulhalbjahres ausscheidet, in dem festgestellt wird, dass sie oder er innerhalb der in Satz 4 genannten zulässigen Höchstdauer die gymnasiale Oberstufe des Gymnasiums nicht mehr erfolgreich abschließen kann.

Die für das Deutsch-Französische Gymnasium getroffenen Regelungen bleiben unberührt.