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§ 29 SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland

Teil II – Die Schulen → 4. Abschnitt – Lehrkräfte

Titel: Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SchoG
Gliederungs-Nr.: 223-2
Normtyp: Gesetz

§ 29 SchoG – Lehramt und Lehrerbildung

(1) Die Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen müssen in der Regel die Befähigung zum Lehramt besitzen.

(2) Die Befähigung zum Lehramt wird durch das vorgeschriebene Studium und die erforderlichen Prüfungen nachgewiesen.

(3) Die Lehrkräfte sind verpflichtet, sich auch nach Abschluss ihrer Ausbildung allgemein und fachlich fortzubilden. Ihre Fortbildung wird von der Schulaufsichtsbehörde angemessen unterstützt.

(4) Die Schulaufsichtsbehörde ist verpflichtet, Möglichkeiten zur Fortbildung zu gewährleisten.