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§ 28 SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland

Teil II – Die Schulen → 4. Abschnitt – Lehrkräfte

Titel: Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SchoG
Gliederungs-Nr.: 223-2
Normtyp: Gesetz

§ 28 SchoG – Aufgabe der Lehrkraft

(1) Die Lehrkraft unterrichtet und erzieht die ihr anvertrauten Schülerinnen und Schüler und beurteilt ihre Leistungen in eigener Verantwortung im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften und Konferenzbeschlüsse. Beschlüsse der in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien dürfen die Gestaltung des Unterrichts und der Erziehung durch die einzelne Lehrkraft nicht unnötig oder unzumutbar einengen.

(2) Unbeschadet ihres Rechtes, im Unterricht die eigene Meinung zu äußern, muss die Lehrkraft dafür sorgen, dass auch andere Auffassungen, die für den Unterrichtsgegenstand im Rahmen des Bildungsauftrages der Schule erheblich sind, zur Geltung kommen. Jede einseitige Beeinflussung der Schülerinnen und Schüler ist unzulässig.

(3) In Wahrnehmung der Fürsorgepflicht der Schule übt die Lehrkraft die Aufsicht über die ihr anvertrauten Schülerinnen und Schüler aus. An und Umfang der Aufsicht sind im Interesse einer Erziehung zu eigenverantwortlichem Handeln unter Berücksichtigung von Alter und Reife der Schülerinnen und Schüler abzustufen.

(4) Werden der Lehrkraft in Wahrnehmung ihrer Fürsorgepflicht gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des leiblichen, geistigen oder seelischen Wohls einer Schülerin oder eines Schülers bekannt, findet § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz Anwendung.