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§ 26 SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland

Teil II – Die Schulen → 3. Abschnitt – Schulregionkonferenz, Landesschulkonferenz

Titel: Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SchoG
Gliederungs-Nr.: 223-2
Normtyp: Gesetz

§ 26 SchoG – Landesschulkonferenz

Die Landesschulkonferenz dient dem Austausch von Informationen und Erfahrungen der Mitglieder untereinander und mit der Schulaufsichtsbehörde. Das Nähere wird im Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) geregelt.