§ 24 SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland
Teil II – Die Schulen → 2. Abschnitt – Schulleitung, Lehrkräftekonferenzen und Schulkonferenz
§ 24 SchoG – Schulkonferenz
In der Schulkonferenz wirken Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler und Schulträger, bei Berufsschulen auch die in § 17 Abs. 1 Satz 2 Genannten bei der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zusammen. Das Nähere wird im Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) geregelt.