Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 20f SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland

Teil II – Die Schulen → 1. Abschnitt – Allgemeine Rechtsverhältnisse

Titel: Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SchoG
Gliederungs-Nr.: 223-2
Normtyp: Gesetz

§ 20f SchoG – Information der früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schülerinnen und Schüler

(1) Frühere Erziehungsberechtigte volljähriger Schülerinnen und Schüler, welche das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können mit Zustimmung des Schülers generell über ihn betreffende schulische Angelegenheiten informiert werden. Über eine Verweigerung dieser Zustimmung sind die früheren Erziehungsberechtigten schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung zu unterrichten.

(2) Auch ohne Zustimmung der Schülerin oder des Schülers sollen ihre oder seine früheren Erziehungsberechtigten von der Schule über das drohende Verfehlen des Klassen- oder Jahrgangsziels, die Pflicht zum Verlassen der Schule wegen Leistungsmängeln, die Beendigung des Schulverhältnisses durch die Schülerin oder den Schüler, die Behandlung unentschuldigten Fernbleibens als Austrittserklärung, die Nichtzulassung zur Abschlussprüfung, die Nichtteilnahme an der Abschlussprüfung oder deren Nichtbestehen, den Ausschluss aus der Schule und dessen Androhung unterrichtet werden. Die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler ist zu der beabsichtigten Unterrichtung anzuhören.