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§ 20c SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland

Teil II – Die Schulen → 1. Abschnitt – Allgemeine Rechtsverhältnisse

Titel: Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SchoG
Gliederungs-Nr.: 223-2
Normtyp: Gesetz

§ 20c SchoG – Wissenschaftliche Forschung in Schulen

(1) Wissenschaftliche Forschungsvorhaben in den Schulen bedürfen der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.

(2) Personenbezogene Daten dürfen im Rahmen eines Forschungsvorhabens, das die Schulaufsichtsbehörde genehmigt hat, nur mit schriftlicher Einwilligung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers erhoben werden. Die Betroffenen sind vorher auf die Freiwilligkeit der Teilnahme an der Erhebung hinzuweisen; sie sind hierbei über das Ziel und den wesentlichen Inhalt des Forschungsvorhabens, die Art ihrer Beteiligung an der Untersuchung sowie über die Verwendung der erhobenen Daten aufzuklären. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren, sobald dies ohne Beeinträchtigung des Erfolges der Untersuchung möglich ist; sie dürfen nur im Rahmen des genehmigten Forschungsvorhabens verwendet und nicht an Dritte übermittelt werden.

(3) Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten über die Voraussetzungen und das Verfahren der Genehmigung von Forschungsvorhaben, die Durchführung der Erhebung, die vorherige Aufklärung der Betroffenen, die Auflagen für die Durchführung der Erhebung sowie die Datensicherung zu regeln.

(4) Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für wissenschaftliche Untersuchungen in den Schulen, die von der Schulaufsichtsbehörde oder in deren Auftrag durchgeführt werden.