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§ 14 SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland

Teil I – Aufgabe und Aufbau des Schulwesens → 3. Abschnitt – Der Religionsunterricht

Titel: Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SchoG
Gliederungs-Nr.: 223-2
Normtyp: Gesetz

§ 14 SchoG – Teilnahme am Religionsunterricht

Die Eltern können die Teilnahme ihrer Kinder am Religionsunterricht ablehnen. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres steht dieses Recht der Schülerin oder dem Schüler zu. Die Erklärung über die Abmeldung vom Religionsunterricht ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter von den Erziehungsberechtigten oder von der Schülerin oder dem Schüler schriftlich abzugeben. Diese Vorschrift gilt auch für Privatschulen.