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§ 4 SchO
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Schiedsamt

Titel: Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchO
Gliederungs-Nr.: 304-2
Normtyp: Gesetz

§ 4 SchO – Bestätigung der Wahl

Die zu Schiedsfrauen und Schiedsmännern Gewählten bedürfen der Bestätigung durch die Direktorin oder den Direktor (Präsidentin oder Präsidenten) des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz haben (zuständiges Amtsgericht). Wird die Bestätigung versagt, so ist unverzüglich erneut zu wählen.