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§ 3 SchO
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Schiedsamt

Titel: Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchO
Gliederungs-Nr.: 304-2
Normtyp: Gesetz

§ 3 SchO – Wahl der Schiedsfrauen und Schiedsmänner

(1) Die Wahl der Schiedsfrauen und Schiedsmänner erfolgt

  1. 1.

    in den Gemeinden, die für sich einen Schiedsamtsbezirk oder mehrere Schiedsamtsbezirke bilden, durch die Gemeindevertretung,

  2. 2.

    für die aus mehreren amtsangehörigen Gemeinden zusammengesetzten Schiedsamtsbezirke, sofern diese nicht über die Grenzen eines Amtes hinausgehen, durch den Amtsausschuss,

  3. 3.

    in den übrigen Fällen durch den Kreistag.

(2) Die für die Wahl nach Absatz 1 zuständigen Gemeinden, Ämter und Kreise sollen in geeigneter Form bekannt machen, dass sich interessierte Personen für das Amt bewerben können.

(3) Schiedsfrauen und Schiedsmänner werden für fünf Jahre gewählt. Die Schiedsfrau oder der Schiedsmann führt die Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers fort.