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§ 9 SchlG
Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Schlichtungsgesetz - SchlG)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. Abschnitt – Verfahren

Titel: Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Schlichtungsgesetz - SchlG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SchlG
Gliederungs-Nr.: 310
Normtyp: Gesetz

§ 9 SchlG – Folgen des unentschuldigten Ausbleibens (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Mai 2013 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 53). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 53).

(1) Bleibt die Antrag stellende Partei im Termin aus, ohne ihr Ausbleiben vor dem Termin oder innerhalb von einer Woche nach dem Termin genügend zu entschuldigen, so gilt der Antrag als zurückgenommen. Eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Einigungsversuchs wird nicht erteilt.

(2) Wenn die Gegenpartei vor dem Termin zur Schlichtungsverhandlung schriftlich der Schlichtungsperson mitteilt, dass sie nicht erscheinen wird, entfällt die Pflicht der Antrag stellenden Partei zum Erscheinen. Der Einigungsversuch gilt als gescheitert. Der Antrag stellenden Partei wird eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Einigungsversuchs erteilt.

(3) Erscheint die Gegenpartei zur Schlichtungsverhandlung nicht, ohne ihr Ausbleiben vor dem oder innerhalb von einer Woche nach dem Termin genügend zu entschuldigen, so ist anzunehmen, dass sie sich auf die Schlichtungsverhandlung nicht einlassen will. Der Antrag stellenden Partei wird eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Einigungsversuchs erteilt.