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§ 4 SchlG
Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Schlichtungsgesetz - SchlG)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Gütestelle

Titel: Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Schlichtungsgesetz - SchlG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SchlG
Gliederungs-Nr.: 310
Normtyp: Gesetz

§ 4 SchlG – Aufgaben der Gütestelle (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Mai 2013 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 53). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 53).

(1) Die Schlichtungsperson hat unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Gütestelle, einen Einigungsversuch durchzuführen und im Falle eines erfolglosen Einigungsversuchs der Antrag stellenden Partei eine Bescheinigung hierüber auszustellen.

(2) Ziel des Verfahrens ist eine gütliche Einigung der Parteien. Der Gang des Verfahrens wird von der Schlichtungsperson nach freiem Ermessen gestaltet.

(3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts ist zuständig für

  1. 1.
    die Entgegennahme des schriftlichen Antrags und die Aufnahme des Antrags zu Protokoll,
  2. 2.
    die Registrierung des Antrags,
  3. 3.
    die Bestimmung der Schlichtungsperson,
  4. 4.
    die Mitteilung an die Schlichtungsperson über ihre Bestimmung, über den Tag des Antrageingangs sowie die Übersendung des Antrags an die Schlichtungsperson,
  5. 5.
    die Erteilung der Vollstreckungsklausel (§ 13),
  6. 6.
    die Anordnung von Zahlungen in Fällen des § 17 Abs. 1 Satz 2,
  7. 7.
    die Aufbewahrung des Protokolls (§ 12 Abs. 2).

(4) Die übrigen Aufgaben der Gütestelle werden von der Schlichtungsperson wahrgenommen. Dies sind insbesondere

  1. 1.
    die Übersendung des Antrags an die Gegenpartei,
  2. 2.
    die Ladung der Parteien zur Schlichtungsverhandlung in die Kanzleiräume der Schlichtungsperson oder an einen von ihr zu bestimmenden Ort,
  3. 3.
    die Durchführung der Schlichtungsverhandlung und des Einigungsversuchs,
  4. 4.
    die Protokollierung einer Vereinbarung,
  5. 5.
    die Ausstellung einer Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch bei dessen Scheitern oder auf Antrag der den Antrag nach § 5 stellenden Partei, wenn binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang des Antrags nach § 5 bei der Gütestelle das von ihr beantragte Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden ist,
  6. 6.
    Erteilung von Abschriften des Protokolls,
  7. 7.
    die Geltendmachung der ihr zustehenden Kosten (§§ 14 bis 19).