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§ 21 SchlG
Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Schlichtungsgesetz - SchlG)
Landesrecht Baden-Württemberg

6. Abschnitt – Übergangsvorschriften

Titel: Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Schlichtungsgesetz - SchlG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SchlG
Gliederungs-Nr.: 310
Normtyp: Gesetz

§ 21 SchlG – Anwendbarkeit (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Mai 2013 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 53). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 53).

(1) Das Gesetz findet auf alle Klagen Anwendung, die nach dem 30. September 2000 bei Gericht eingehen.

(2) In die Liste nach § 3 Abs. 2 sind alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aufzunehmen, die in der von der Rechtsanwaltskammer bis zum 1. Dezember 2006 für das Jahr 2007 vorgelegten Liste der Schlichtungspersonen enthalten waren. § 3 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.