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§ 20 SchlG
Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Schlichtungsgesetz - SchlG)
Landesrecht Baden-Württemberg

5. Abschnitt – Kosten

Titel: Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Schlichtungsgesetz - SchlG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SchlG
Gliederungs-Nr.: 310
Normtyp: Gesetz

§ 20 SchlG – Erstattung der Auslagen der Parteien (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Mai 2013 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 53). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 53).

(1) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. Eine Erstattung der Kosten der Parteien findet im Schlichtungsverfahren nicht statt.

(2) Die Parteien können eine hiervon abweichende Vereinbarung treffen.