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§ 18 SchlG
Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Schlichtungsgesetz - SchlG)
Landesrecht Baden-Württemberg

5. Abschnitt – Kosten

Titel: Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Schlichtungsgesetz - SchlG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SchlG
Gliederungs-Nr.: 310
Normtyp: Gesetz

§ 18 SchlG – Fälligkeit und Vorschuss (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Mai 2013 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 53). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 53).

(1) Gebühren werden mit Beendigung des Schlichtungsverfahrens, Auslagen nach § 16 Abs. 2 mit ihrer Entstehung fällig.

(2) Die Schlichtungsperson kann von der Antrag stellenden Partei einen Vorschuss in Höhe der Gebühr nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 zuzüglich Umsatzsteuer sowie der voraussichtlichen Auslagen nach § 16 Abs. 2 anfordern und die Durchführung der Schlichtungsverhandlung von der Zahlung dieses Vorschusses abhängig machen; § 9 Abs. 1 Satz 1 findet entsprechende Anwendung. Dies gilt nicht, wenn die Antrag stellende Partei Leistungen im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 bezieht und dies entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 3 glaubhaft macht.