Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 12 SchlG
Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Schlichtungsgesetz - SchlG)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. Abschnitt – Verfahren

Titel: Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Schlichtungsgesetz - SchlG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SchlG
Gliederungs-Nr.: 310
Normtyp: Gesetz

§ 12 SchlG – Abschrift und Aufbewahrung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Mai 2013 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 53). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 53).

(1) Die Schlichtungsperson erteilt den Parteien oder deren Rechtsnachfolgern auf Verlangen Abschriften des Protokolls.

(2) Nach Erteilung der Abschriften übermittelt die Schlichtungsperson die Urschrift des Protokolls dem Urkundsbeamten zur Aufbewahrung.

(3) Die übrigen Akten hat die Schlichtungsperson auf die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Verfahrens aufzubewahren.