Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 11 SchlG
Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Schlichtungsgesetz - SchlG)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. Abschnitt – Verfahren

Titel: Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Schlichtungsgesetz - SchlG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SchlG
Gliederungs-Nr.: 310
Normtyp: Gesetz

§ 11 SchlG – Vereinbarung, Protokoll (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Mai 2013 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 53). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 53).

(1) Kommt eine Einigung zustande, so ist sie zu Protokoll festzustellen. Die Einigung muss auch eine Regelung über die Kosten des Schlichtungsverfahrens enthalten; die Kosten sind der Höhe nach auszuweisen.

(2) Das Protokoll muss enthalten:

  1. 1.
    den Namen der Schlichtungsperson,
  2. 2.
    den Ort und die Zeit der Verhandlung,
  3. 3.
    die Namen und Anschriften der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände,
  4. 4.
    den Gegenstand des Streites,
  5. 5.
    die Vereinbarung der Parteien.

(3) Das Protokoll ist von der Schlichtungsperson zu unterschreiben. Es ist den Parteien oder deren Vertretern vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen durch Unterschrift zu genehmigen.

(4) Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist hierüber ein kurzer Vermerk aufzunehmen, aus dem sich die Parteien, der Gegenstand des Streits sowie der Zeitpunkt der Einleitung und der Beendigung des Schlichtungsverfahrens ergeben.