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Art. 38a ScheckG
Scheckgesetz
Bundesrecht

FÜNFTER ABSCHNITT – Gekreuzter Scheck und Verrechnungsscheck

Titel: Scheckgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ScheckG
Gliederungs-Nr.: 4132-1
Normtyp: Gesetz

Art. 38a ScheckG – Gekreuzte Schecks

Im Ausland ausgestellte gekreuzte Schecks werden im Inland als Verrechnungsschecks behandelt.

Zu Artikel 38a: Eingefügt durch G vom 19. 4. 2006 (BGBl I S. 866).