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§ 7 SBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 2 – Die Feuerwehren

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 SBKG – Aufgaben der Feuerwehren

(1) Die Feuerwehren haben Menschen zu retten und Schaden von Menschen, Tieren, Gütern und der Umwelt abzuwenden. Sie nehmen Aufgaben in der Brandschutzerziehung, in der Brandschutzaufklärung und im vorbeugenden Brandschutz wahr. Die kommunalen Feuerwehren wirken im Katastrophenschutz mit.

(2) Die Feuerwehren können im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch außerhalb der Gefahrenabwehr Unterstützung leisten.

(3) Die Feuerwehren können im Rettungsdienst und im Bereich der organisierten Ersten Hilfe mitwirken.