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§ 6 SBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 1 – Aufgaben und Organisation des Brandschutzes, der Technischen Hilfe und des Katastrophenschutzes

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 SBKG – Landesbeirat für Brandschutz, Technische Hilfe und Katastrophenschutz

(1) Der Landesbeirat für Brandschutz, Technische Hilfe und Katastrophenschutz berät das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport in Angelegenheiten des Brandschutzes, der Technischen Hilfe und des Katastrophenschutzes von grundsätzlicher Bedeutung.

(2) Dem Landesbeirat gehören an:

  1. 1.

    ein Vertreter oder eine Vertreterin des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport,

  2. 2.

    ein Vertreter oder eine Vertreterin des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie,

  3. 3.

    ein Vertreter oder eine Vertreterin des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz,

  4. 4.

    ein Vertreter oder eine Vertreterin des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport, Oberste Baubehörde,

  5. 5.

    der Landesbrandinspekteur oder die Landesbrandinspekteurin,

  6. 6.

    die Brandinspekteure und Brandinspekteurinnen,

  7. 7.

    ein Vertreter oder eine Vertreterin der Berufsfeuerwehren,

  8. 8.

    ein Vertreter oder eine Vertreterin der Werkfeuerwehren,

  9. 9.

    ein Vertreter oder eine Vertreterin des Landesfeuerwehrverbandes Saarland e.V.,

  10. 10.

    je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Landesverbände der im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen,

  11. 11.

    ein Vertreter oder eine Vertreterin der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,

  12. 12.

    drei Vertreter oder Vertreterinnen des Saarländischen Städte- und Gemeindetages,

  13. 13.

    ein Vertreter oder eine Vertreterin des Landkreistages Saarland,

  14. 14.

    ein Vertreter oder eine Vertreterin der Ärztekammer des Saarlandes und

  15. 15.

    ein Vertreter oder eine Vertreterin der Saarländischen Krankenhausgesellschaft e.V.

Die unter den Nummern 7 bis 15 genannten Mitglieder beruft das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport auf Vorschlag der zuständigen Stellen für die Dauer von fünf Jahren.

(3) Die Mitglieder des Landesbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Mitglieder, deren Zugehörigkeit zu den von ihnen vertretenen Körperschaften, Anstalten und Vereinigungen vorzeitig endet, scheiden aus. Für die restliche Zeit wird ein neues Mitglied berufen.

(4) Den Vorsitz im Landesbeirat führt der Minister für Inneres, Bauen und Sport oder die Ministerin für Inneres und Sport. Er oder sie erlässt eine Geschäftsordnung und führt die laufenden Geschäfte des Landesbeirates.