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§ 57 SBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 13 – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 57 SBKG – Übergangsregelungen

(1) Die Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, die auf der Grundlage des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung im Saarland (Brandschutzgesetz - BSG -) vom 30. November 1988 (Amtsbl. S. 1410, berichtigt 1989 S. 1397), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 35 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), ergangen sind, bleiben bis zum Erlass neuer Vorschriften in Kraft, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Soweit in diesen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird, die außer Kraft getreten sind, gelten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Die gemeindlichen Bedarfs- und Entwicklungsplanungen nach § 3 Abs. 1 sind den Aufsichtsbehörden bis zum 31. Dezember 2008 vorzulegen.

(3) Abweichend von § 30 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 sowie § 31 Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 6 und Abs. 3 Satz 2 beträgt die Amtszeit des oder der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ernannten Landesbrandinspekteurs oder Landesbrandinspekteurin und der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ernannten Brandinspekteure und Brandinspekteurinnen sowie der berufenen Stellvertreter und Stellvertreterinnen zehn Jahre.

(4) Die in § 49 Abs. 2 enthaltene Frist für Fortbildungen beginnt für Funktionsinhaber und Funktionsinhaberinnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(5) § 34a gilt nicht für Abfallentsorgungseinrichtungen, die

  1. 1.

    die Annahme von Abfällen vor dem 1. Mai 2006 eingestellt haben,

  2. 2.

    im Begriff sind, die Stilllegungsverfahren gemäß anwendbarem Gemeinschafts- oder einzelstaatlichen Recht oder von der zuständigen Behörde genehmigten Programmen abzuschließen und

  3. 3.

    bis 31. Dezember 2010 tatsächlich stillgelegt werden.

(6) Die Kreisbrandmeister und Kreisbrandmeisterinnen sowie die Regionalverbandsbrandmeister und Regionalverbandsbrandmeisterinnen sind bis zum 31. Dezember 2013 zu berufen. Die Amtszeit der bisherigen Stellvertreter oder der Stellvertreterinnen der Brandinspekteure oder Brandinspekteurinnen endet mit der Berufung nach Satz 1, spätestens zum 31. Dezember 2013.