§ 53 SBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Landesrecht Saarland
Abschnitt 13 – Schlussvorschriften
§ 53 SBKG – Zuständigkeiten anderer Behörden
Die Zuständigkeiten anderer Behörden für den Brandschutz und die Technische Hilfe bei Unglücksfällen in ihrem Bereich bleiben unberührt.